Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen. Was die Bundesrepublik Deutschland betrifft, müssen sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die künstlerische oder technische Beteiligung des deutschen Minderheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder einer anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen und einem Darsteller in einer Nebenrolle. Stellt der deutsche Minderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein Darsteller in einer wichtigen Rolle aus.
(3)Absatz 3,Die künstlerische oder technische Beteiligung des österreichischen Minderheitsproduzenten ist dann gegeben, wenn der Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen der finanziellen Beteiligung entspricht.
(4)Absatz 4,Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122985
Alte Dokumentnummer
N7199012120H