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§ 1 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

Paragraph eins, (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zu gestalten.

  1. Absatz 2,Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um
    1. Ziffer eins
      in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;
    2. Ziffer 2
      auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der technischen Wissenschaften entsprechend wissenschaftlich lösen zu können;
    3. Ziffer 3
      Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;
    4. Ziffer 4
      die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123076

Alte Dokumentnummer

N7199012545J