Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Aufbaustudien
Technischer Umweltschutz
§ 11. (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz umfaßt vier Semester, einschließlich eines Praxissemesters und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.Paragraph 11, (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz umfaßt vier Semester, einschließlich eines Praxissemesters und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Zum Studium sind Absolventen
der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4 Abs. 1),der technischen Studienrichtungen (gemäß Paragraph 4, Absatz eins,),
des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis 15),des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung (gemäß den Paragraphen 13 bis 15),
der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969),der Studienrichtungen der Bodenkultur (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969,), der montanistischen Studienrichtungen (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),der montanistischen Studienrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1969,), von Studienversuchen und studia irregularia, deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4 genannten Studienrichtungen liegen undvon Studienversuchen und studia irregularia, deren Schwerpunkte in den unter Ziffer eins bis 4 genannten Studienrichtungen liegen und
einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ein gerichteten Studienrichtung
zuzulassen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,In der Studienordnung ist zu regeln, welchen Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.In der Studienordnung ist zu regeln, welchen Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen werden kann. Paragraph 25, AHStG ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,An die Absolventen des Aufbaustudiums Technischer Umweltschutz wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. d AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter Umwelttechniker'' verliehen.An die Absolventen des Aufbaustudiums Technischer Umweltschutz wird im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter Umwelttechniker'' verliehen.
Dokumentnummer
NOR12123086
Alte Dokumentnummer
N7199012555J