Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Studium der Architektur an der Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung
§ 13. (1) Das Studium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.Paragraph 13, (1) Das Studium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
(2)Absatz 2,Vor der Inskription des ersten Semesters ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung). Die Durchführung und die Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck in der Studienordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Fächer der Diplomprüfung sind
Architekturentwurf (Meisterklasse, Meisterschule),
technische und konstruktive Grundlagen,
planerische und gestalterische Grundlagen,
kunsttheoretische und humanwissenschaftliche Grundlagen sowie
Wahlfächer aus Anwendungs-, Vertiefungs und Ergänzungsfachgebieten.
(4)Absatz 4,In der Studienordnung sind die Anzahl der Teilprüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 sowie die Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen. Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches. Der genaue Umfang der Teilprüfungen ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß der Wahlfächer gemäß Abs. 3 Z 5 hat insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu betragen.In der Studienordnung sind die Anzahl der Teilprüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 sowie die Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen. Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches. Der genaue Umfang der Teilprüfungen ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß der Wahlfächer gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu betragen.
(5)Absatz 5,Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus
Teilprüfungen vor Einzelnprüfern
der Ausarbeitung eines künstlerisch-wissenschaftlichen Projektes aus dem Fach Architekturentwurf (Diplomarbeit) und
einer kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat zusammensetzt.
(6)Absatz 6,Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit setzt die positive Beurteilung der im Fach Architekturentwurf (Meisterschule, Meisterklasse) in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten (Studienprojekte) voraus. Das Thema ist vom Leiter der Meisterklasse (Meisterschule) für Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat.
(7)Absatz 7,Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß Abs. 5 Z 3 besteht in einer mündlichen Prüfung über die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß Absatz 5, Ziffer 3, besteht in einer mündlichen Prüfung über die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.
(8)Absatz 8,Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen, Meisterschulen und Lehrkanzeln für Architektur an. Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.
(9)Absatz 9,Abweichend von den Bestimmungen des § 16 sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einerAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 16, sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einer
lebenden Fremdsprache im Ausmaß von wenigstens fünf Wochenstunden vorzusehen.
(10)Absatz 10,Für die Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission an der Akademie der bildenden Künste gelten die Bestimmungen der §§40 bis 47 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988. Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß.Für die Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission an der Akademie der bildenden Künste gelten die Bestimmungen der §§40 bis 47 des Akademie-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,. Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, sinngemäß.
Schlagworte
Anwendungsfachgebiet, Vertiefungsfachgebiet, Pflichtfach
Dokumentnummer
NOR12124966
Alte Dokumentnummer
N7199329211J