Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Durchführungsbestimmungen,
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Fremdsprachiges Lehrangebot
§ 16. Die für die Gestaltung des Lehrangebotes zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache regelmäßig angeboten werden; davon mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt. In diesem Stundenumfang haben die Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die Beherrschung der englischen Sprache, sondern der Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache ist im Zeugnis auszuweisen. Paragraph 16, Die für die Gestaltung des Lehrangebotes zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache regelmäßig angeboten werden; davon mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt. In diesem Stundenumfang haben die Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die Beherrschung der englischen Sprache, sondern der Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache ist im Zeugnis auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12123091
Alte Dokumentnummer
N7199012560J