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§ 16 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Durchführungsbestimmungen,

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Fremdsprachiges Lehrangebot

Paragraph 16, Die für die Gestaltung des Lehrangebotes zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache regelmäßig angeboten werden; davon mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt. In diesem Stundenumfang haben die Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die Beherrschung der englischen Sprache, sondern der Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache ist im Zeugnis auszuweisen.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123091

Alte Dokumentnummer

N7199012560J