Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienplan
§ 17. (1) Die zuständige Studienkommission hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden Studienordnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Studienordnung einen Studienplan zu erlassen.Paragraph 17, (1) Die zuständige Studienkommission hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden Studienordnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Studienordnung einen Studienplan zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Studienkommission Ist verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob der Studienplan noch der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und den pädagogischdidaktischen Erfordernissen entspricht. Dazu sind auch in Betracht kommende außeruniversitäre Berufs- und Interessensvertretungen zur Stellungnahme einzuladen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in mindestens einer Sitzung der Gesamtstudienkommission zu diskutieren.
(3)Absatz 3,Hat die zuständige Studienkommission eine ihr gemäß Abs. 1 oder 2 obliegende Maßnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gesetzt, ist § 9 UOG anzuwenden, für das Studium gemäß § 13 ist § 8 Kunsthochschul-Studiengesetz anzuwenden.Hat die zuständige Studienkommission eine ihr gemäß Absatz eins, oder 2 obliegende Maßnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gesetzt, ist Paragraph 9, UOG anzuwenden, für das Studium gemäß Paragraph 13, ist Paragraph 8, Kunsthochschul-Studiengesetz anzuwenden.
Schlagworte
Berufsvertretung
Dokumentnummer
NOR12123092
Alte Dokumentnummer
N7199012561J