Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Planungskommission
§ 18. Zur Beratung von Begleitmaßnahmen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere in den Bereichen Personalplanung, Ressourceneinsatz sowie Vollständigkeit und didaktische Aufbereitung bzw. Ergänzung des Lehrangebotes, ist für die Dauer von wenigstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an jeder Fakultät, an der eine Studienrichtung auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet wird, eine Kommission des jeweiligen Fakultätskollegiums einzurichten. Paragraph 18, Zur Beratung von Begleitmaßnahmen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere in den Bereichen Personalplanung, Ressourceneinsatz sowie Vollständigkeit und didaktische Aufbereitung bzw. Ergänzung des Lehrangebotes, ist für die Dauer von wenigstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an jeder Fakultät, an der eine Studienrichtung auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet wird, eine Kommission des jeweiligen Fakultätskollegiums einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12123093
Alte Dokumentnummer
N7199012562J