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§ 20 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20, (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den im Paragraph 19, genannten Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes für die betreffende Studienrichtung an der jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.

  1. Absatz 2,In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist genau zu regeln, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften auf das Studium nach den neuen Studienvorschriften angerechnet werden.
  2. Absatz 3,Studierende, welche die Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik abgelegt oder das Abschlußzeugnis des Hochschulkurses aus Rechentechnik erworben haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker'' bzw. „Geprüfter Rechentechniker'' zu führen.
  3. Absatz 4,Personen, die an einer österreichischen technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt. Auf Studierende, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1969,, abgeschlossen haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Magister der Architektur'' berechtigt. Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den im römisch fünf. Abschnitt genannten Hochschulen, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123095

Alte Dokumentnummer

N7199012564J