Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den im § 19 genannten Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes für die betreffende Studienrichtung an der jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.Paragraph 20, (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den im Paragraph 19, genannten Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes für die betreffende Studienrichtung an der jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
(2)Absatz 2,In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist genau zu regeln, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften auf das Studium nach den neuen Studienvorschriften angerechnet werden.
(3)Absatz 3,Studierende, welche die Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik abgelegt oder das Abschlußzeugnis des Hochschulkurses aus Rechentechnik erworben haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker'' bzw. „Geprüfter Rechentechniker'' zu führen.
(4)Absatz 4,Personen, die an einer österreichischen technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt. Auf Studierende, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 anzuwenden.Personen, die an einer österreichischen technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt. Auf Studierende, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, abgeschlossen haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Magister der Architektur'' berechtigt. Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 anzuwenden.Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1969,, abgeschlossen haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Magister der Architektur'' berechtigt. Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den im römisch fünf. Abschnitt genannten Hochschulen, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12123095
Alte Dokumentnummer
N7199012564J