Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern.Paragraph 3, (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern.
(2)Absatz 2,Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung festzulegen ist.
(3)Absatz 3,Das zuständige Universitätsorgan hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von drei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 6 Z 1) erfolgreich absolviert hat.Das zuständige Universitätsorgan hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von drei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins,) erfolgreich absolviert hat.
(4)Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5)Absatz 5,Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von jeweils höchstens 210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie jedoch von höchstens 235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die Mindestanzahl an Wochenstunden für die Fächer der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes zu absolvierenden Teilprüfungen aus den Fächern der ersten und den Pflichtfächern der zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12123078
Alte Dokumentnummer
N7199012547J