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§ 3 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang

Paragraph 3, (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern.

  1. Absatz 2,Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 3,Das zuständige Universitätsorgan hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von drei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins,) erfolgreich absolviert hat.
  3. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  4. Absatz 5,Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von jeweils höchstens 210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie jedoch von höchstens 235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die Mindestanzahl an Wochenstunden für die Fächer der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung festzulegen.
  5. Absatz 6,Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes zu absolvierenden Teilprüfungen aus den Fächern der ersten und den Pflichtfächern der zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123078

Alte Dokumentnummer

N7199012547J