Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Langtitel
KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN PROGRAMMPLAN ZUR
STIMULIERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND DES ERFORDERLICHEN AUSTAUSCHES FÜR EUROPÄISCHE FORSCHER (SCIENCE)
StF: BGBl. Nr. 244/1990
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Kooperationsabkommens wurden amDie Mitteilungen gemäß Artikel 11, des Kooperationsabkommens wurden am
12. bzw. 27. Februar 1990 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.12. bzw. 27. Februar 1990 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Artikel 11, mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend
„Gemeinschaft” genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt - in Erwägung nachstehender Gründe,
DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG vom 29. Juni 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan” genannt, angenommen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist;
DIE BETEILIGUNG Österreichs an dem Stimulierungsplan kann zur Verbesserung der Effizienz des europäischen wissenschaftlich-technischen Potentials beitragen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Stimulierungsplan;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Beachte
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.