Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.06.2007 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1613.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 1601.09.199212.06.2007 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer eins,

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und, Umweltkunde

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für biologische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Es können auch praxisorientierte oder experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P16/NOR40087793