Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer eins,
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für physikalische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen.
(3)Absatz 3,Es können auch experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR40087794