Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Formen der Reifeprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des Paragraph 6, ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123116
Alte Dokumentnummer
N7199012731J