Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
19.06.2008 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2119.06.200831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2101.01.200518.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 2101.09.199231.12.2004 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vergleiche Paragraph 55, Ab. 7.

Text

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von Paragraph 19, Absatz 3, eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.
  2. Absatz 2,Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.

Schlagworte

Kernfrage

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40099231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P21/NOR40099231