Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 301.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bestehen alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet, oder
    2. Ziffer 2
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet.
  2. Absatz 2,Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bestehen alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 7,), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
    2. Ziffer 2
      an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (Paragraph 6,) sowie drei
      Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder vier
      Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz 2, Ziffer eins,).
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
  4. Absatz 4,Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005531