Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 3701.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Paragraph 34 und Paragraph 36, sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005547