Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 401.01.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 401.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (Paragraphen 2 und 3),
    2. Ziffer 2
      die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Paragraph 8,),
    3. Ziffer 3
      die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraphen 18 bis 21),
    4. Ziffer 4
      die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (Paragraph 22,),
    5. Ziffer 5
      einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (Paragraph 3, Absatz 5,).
    Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40005532