Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (Paragraphen 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Paragraph 8,),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraphen 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (Paragraph 22,),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (Paragraph 3, Absatz 5,).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
NOR40005532