Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
06.07.2004 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4106.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4101.09.199205.07.2004 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

06.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
  2. Absatz 2,Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (Paragraph 26, Absatz 3,) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit “Nicht genügend”, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit “nicht bestanden” festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40054035