Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2012 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.09.199231.08.2012 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein

neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Absatz eins, mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123159

Alte Dokumentnummer

N7199012774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P45/NOR12123159