Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2,Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein
neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Absatz eins, mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123159
Alte Dokumentnummer
N7199012774J