Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.01.199331.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4601.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
  3. Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124337

Alte Dokumentnummer

N7199224423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P46/NOR12124337