Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.
(3)Absatz 3,Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123165
Alte Dokumentnummer
N7199012780J