Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.01.199331.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000
§ 5401.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte in Tirol

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bildet, oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);
    2. Ziffer 2
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik.
  3. Absatz 3,Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen.
  5. Absatz 5,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123168

Alte Dokumentnummer

N7199012783J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P54/NOR12123168