Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte in Tirol
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 bildet, odervier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
(2)Absatz 2,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
(3)Absatz 3,Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen. Die mündliche Teilprüfung aus Metallurgischer Technologie kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen. Die mündliche Teilprüfung aus Metallurgischer Technologie kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12124342
Alte Dokumentnummer
N7199224428J