Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Bewegung und Sport,
für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
NOR40087783