Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                             Anlage 1

                                                             --------

Lehrausgänge und Exkursionen

  1. Ziffer eins
    Lehrausgänge und Exkursionen dienen der Ergänzung des Lehrstoffes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt und Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Sie sind daher nach den Erfordernissen des Lehrplanes unter Befolgung der jeweiligen didaktischen Grundsätze für den betreffenden Unterrichtsgegenstand durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Der Vorbereitung auf Lehrausgänge und Exkursionen im Unterricht ist besonderes Augenmerk zu schenken.
  3. Ziffer 3
    Mit der Führung von Lehrausgängen und Exkursionen sind vom Schulleiter solche Lehrer zu beauftragen, die die Vorbereitung und Auswertung derartiger Veranstaltungen zur Erarbeitung und Vertiefung bereits durchgenommener Lehrstoffe in den Unterricht einbauen können. Für die Heranziehung weiterer Lehrer oder anderer geeigneter Begleitpersonen zur Unterstützung des mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Lehrers gelten dieselben Bestimmungen wie bei Wandertagen (Anlage 2 Ziffer 6,).
  4. Ziffer 4
    Bei Lehrausgängen und Exkursionen hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben. Sofern Lehrausgänge und Exkursionen in Unterrichtsgegenständen stattfinden, die in Schülergruppen unterrichtet werden, tritt an die Stelle des Klassenverbands der Verband der Schülergruppe.
  5. Ziffer 5
    Sofern Lehrausgänge und Exkursionen Objekte zum Ziel haben, für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, sind diese gewissenhaft zu befolgen.
  6. Ziffer 6
    Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einem Lehrausgang oder einer Exkursion nicht teilnehmen können, sind nach Möglichkeit einer stufengleichen Klasse zum ersatzweisen Unterricht zuzuweisen.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123181

Alte Dokumentnummer

N7199012798J