Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
Text
Anlage 2
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Wandertage
Wandertage sind im Hinblick auf die günstige Wirkung körperlicher Betätigung, das Erleben der Natur, die Befähigung, sich im Freien richtig zu verhalten, die Vermittlung eines entsprechenden Umweltbewußtseins und die Pflege der Gemeinschaft entsprechend vorzubereiten und durchzuführen. Sie unterstützen damit die Erziehungsaufgabe der Schule. Die der jeweiligen Leistungsfähigkeit angemessene körperliche Beanspruchung von Schulstufe zu Schulstufe zu erweitern, ist wesentliche Bedingung für jeden Wandertag. Diese Zielsetzung kann dabei nicht nur im Rahmen einer Fußwanderung erreicht werden. Soll ein Wandertag in anderer Form durchgeführt werden (zB mit Sportgeräten wie Fahrräder, Schlittschuhe, Langlaufski, Cross-Country-Ski), sind vorher die Organe der Schulpartnerschaft (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) zu hören.Wandertage sind im Hinblick auf die günstige Wirkung körperlicher Betätigung, das Erleben der Natur, die Befähigung, sich im Freien richtig zu verhalten, die Vermittlung eines entsprechenden Umweltbewußtseins und die Pflege der Gemeinschaft entsprechend vorzubereiten und durchzuführen. Sie unterstützen damit die Erziehungsaufgabe der Schule. Die der jeweiligen Leistungsfähigkeit angemessene körperliche Beanspruchung von Schulstufe zu Schulstufe zu erweitern, ist wesentliche Bedingung für jeden Wandertag. Diese Zielsetzung kann dabei nicht nur im Rahmen einer Fußwanderung erreicht werden. Soll ein Wandertag in anderer Form durchgeführt werden (zB mit Sportgeräten wie Fahrräder, Schlittschuhe, Langlaufski, Cross-Country-Ski), sind vorher die Organe der Schulpartnerschaft (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) zu hören.
Wandertage im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Erzieher sind darüber hinaus für die Vermittlung didaktisch-methodischer Kenntnisse heranzuziehen.
Verkehrsmittel (zB Straßenbahn, Bus, Bahn, Linienschiff) dürfen nur zur Ermöglichung von Wandertagen im Sinne der Zielsetzung des Wandertages oder soweit dies aus Gründen der Sicherheit geboten ist, verwendet werden.
Ist wegen plötzlich eintretenden Schlechtwetters die Durchführung des Wandertages im Sinne der Zielsetzung nicht zweckdienlich, dürfen Museen, Sammlungen, Ausstellungen oder Hallenbäder besucht werden oder ist Unterricht zu halten.
Bei anhaltendem Schlechtwetter und einer entsprechenden Prognose für den geplanten Wandertag kann dieser verschoben werden und ist Unterricht zu halten.
Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen Lehrer mit der Leitung des Wandertages zu beauftragen. Zusätzlich zum Leiter ist in Absprache mit diesem im Interesse der Sicherheit der Schüler der Einsatz eines anstaltseigenen Lehrers oder - soweit dies nicht möglich ist - einer geeigneten Begleitperson in folgenden Fällen vorzusehen:
bis zur 4. Schulstufe bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern;
in Sonderschulen, unabhängig von der Schulstufe und der Teilnehmerzahl, zusätzlich dazu das unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden Schüler und deren Behinderungsgrad erforderliche Hilfspersonal;
in allen Schulen ab der 5. Schulstufe bei mehr als 30 teilnehmenden Schülern;
in allen Schulen, unabhängig von der Schulstufe, bei einer Dauer von zwei Tagen bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern.
Im Interesse der Sicherheit der Schüler darf der Einsatz eines zusätzlichen anstaltseigenen Lehrers oder einer geeigneten Begleitperson bis zur 4. Schulstufe in jedem Fall, von der 5. bis zur
Schulstufe ab 15 Schülern und ab der 9. Schulstufe ab 25 Schülern
vorgesehen werden. Im Falle der gemeinsamen Durchführung von Wandertagen für mehrere Klassen beziehen sich diese Zahlen auf jede einzelne Klasse.
Bei Wanderungen mit besonderem Schwierigkeitsgrad oder bei
Radwanderungen kann ab der 5. Schulstufe mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz unabhängig von der teilnehmenden Schülerzahl ein weiterer Lehrer oder eine geeignete Begleitperson eingesetzt werden. Das Erfordernis der Sicherheit der Schüler ist im Einzelfall zu prüfen, wobei auf § 8 Abs. 2 Z 5 der Schulveranstaltungsverordnung besonders Bedacht zu nehmen ist.Radwanderungen kann ab der 5. Schulstufe mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz unabhängig von der teilnehmenden Schülerzahl ein weiterer Lehrer oder eine geeignete Begleitperson eingesetzt werden. Das Erfordernis der Sicherheit der Schüler ist im Einzelfall zu prüfen, wobei auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, der Schulveranstaltungsverordnung besonders Bedacht zu nehmen ist.
Bei koedukativ geführten Klassen sind in den Fällen der Z 6Bei koedukativ geführten Klassen sind in den Fällen der Ziffer 6
lit. d nach Möglichkeit ein Lehrer und eine Lehrerin (eine männliche und eine weibliche Begleitperson) einzusetzen, sofern gemäß Z 6 oder 7 neben dem Leiter ein zusätzlicher Lehrer (eine zusätzliche Begleitperson) eingesetzt werden darf.Litera d, nach Möglichkeit ein Lehrer und eine Lehrerin (eine männliche und eine weibliche Begleitperson) einzusetzen, sofern gemäß Ziffer 6, oder 7 neben dem Leiter ein zusätzlicher Lehrer (eine zusätzliche Begleitperson) eingesetzt werden darf.
Wanderungen in einem Gelände, bei dem vorherzusehen ist, daß
typische alpine Gefahren häufiger auftreten, dürfen nur von Lehrern geleitet werden, die eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen nachweisen können oder die über gleichzuhaltende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Für das Ausmaß der bei einem Wandertag vorgesehenen
körperlichen Beanspruchung ist die Leistungsfähigkeit der schwächeren Teilnehmer eines Wandertages zu berücksichtigen. Bei der Planung ist grundsätzlich von der Aufrechterhaltung des Klassenverbandes auszugehen. In Ausnahmefällen können weniger leistungsfähige Schüler einer anderen Klasse, deren Wandertagsgestaltung geringere Anforderungen stellt, zugeteilt werden.
Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Wandertag
teilnehmen können, sind nach Möglichkeit einer stufengleichen Klasse zum ersatzweisen Unterricht zuzuweisen.
Schon bei der Vorbereitung eines Wandertages ist auf die Gewährleistung der Sicherheit besonders zu achten.
Sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler im Freien ist anzustreben. Die Notwendigkeit der Gruppendisziplin ist einsichtig zu machen. Die Gesichtspunkte kameradschaftlicher Unterstützung und Verantwortlichkeit für die eigene Sicherheit sind bei Vorbereitung und Durchführung des Wandertages erziehlich umzusetzen. Bereits bei der Planung ist besonders auf Ablauf, Rasten und Abbruchmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Eine Erste-Hilfe-Leistung durch den Lehrer muß gewährleistet sein.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind rechtzeitig in
geeigneter Weise von der Organisation des Wandertages, erforderlichenfalls von Ausgangsort, Ziel, Dauer und Ankunftsort in Kenntnis zu setzen. Insbesondere sind Angaben über die erforderliche Ausrüstung und Bekleidung zu machen.
Klettertouren, Touren auf Gletschern, Touren bei besonderen
erkennbaren Gefahrensituationen (wie Lawinengefahr, Steinschlag) sind untersagt. Desgleichen sind Bootsfahrten, das Segeln und Surfen sowie das Wildbaden in stehenden und fließenden Gewässern auf Wandertagen unzulässig.