Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
27.03.1991 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 527.03.199131.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
Anl. 501.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                             Anlage 5

                                                             --------

Projektwochen

  1. Ziffer eins
    Projektwochen dienen der lebensnahen und anschaulichen Ergänzung und Ausgestaltung des Unterrichtes durch die Begegnung mit anderen Menschen, Landschaften und Orten, mit deren kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und natürlichen Gegebenheiten. Projektwochen sind daher auf der Grundlage der Lehrpläne der betreffenden Schulart und Schulstufe zu planen und durchzuführen, wobei das Schwergewicht auf die Vermittlung solcher Bildungsgüter zu legen ist, die den Schülern im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können. Dabei soll das Schwergewicht auf der aktiven, ganzheitlichen, vielseitigen, kreativen und selbstbestimmten Auseinandersetzung mit der vorgefundenen Umwelt liegen.
Im Sinn eines umfassenden Kulturbegriffes ist der körperlichen Ertüchtigung der Schüler (zB durch unmittelbares Erleben der Natur bei Wanderungen) besonderes Augenmerk zu schenken. Hiebei gilt hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen Anlage 2 Ziffer 10, erster Satz, 12 und 14.
Die inhaltlichen Schwerpunkte von Projektwochen können einer besonderen Vertiefung auf bestimmten Gebieten dienen, zB Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen zur Verbesserung der fremdsprachigen Kompetenz, Kreativwochen, Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen'' („Wien-Aktion''), Besuch der Landeshauptstadt und ähnliches. Im besonderen bieten Projektwochen die Gelegenheit zur verstärkten Umsetzung der Anliegen der Unterrichtsprinzipien und der Aktualisierung eines umfassenden, interdisziplinären Lernbegriffs, wobei vom Lehrer die beabsichtigten pädagogischen und inhaltlichen Schwerpunktsetzungen (zB ökologisches Lernen, ganzheitlich-kreatives Lernen, interkulturelles Lernen, soziales Lernen, politisch-gesellschaftliches Lernen) in der Planung festzusetzen sind.
  1. Ziffer 2
    Projektwochen im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Erzieher sind darüber hinaus für die Vermittlung didaktisch-methodischer Kenntnisse heranzuziehen.
  2. Ziffer 3
    Der zentrale Standort der Projektwoche ist so auszuwählen, daß Sachbereiche möglichst vieler Unterrichtsgegenstände im lebensnahen und anschaulichen Unterricht erfaßt werden können oder der Schwerpunktsetzung der Projektwoche entsprechende Kurse durchgeführt werden. Fragen kultureller Identität des Standortraumes einschließlich der Kulturformen verschiedener Volksgruppen kommt besondere Bedeutung zu.
  3. Ziffer 4
    Bei der Auswahl der Unterkünfte ist das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülern und Schülerinnen in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Eine gesonderte Unterbringung von Schülern ohne Möglichkeit der Aufsichtsausübung ist unzulässig. Überdies ist bei der Auswahl der Unterkünfte durch sorgfältige Prüfung dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit zu entsprechen.
  4. Ziffer 5
    Die Projektwoche darf nicht auf die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten und den Besuch von Betrieben beschränkt sein. Ebenso ist von Autobusrundfahrten mit bloßem Besichtigungsprogramm Abstand zu nehmen. Wurde ein Autobus für die Dauer der Projektwoche gemietet, so darf die gesamte Fahrzeit - ausgenommen die An- und Abreise - pro Tag zwei Stunden nicht überschreiten. Die Auswahl von Zielorten darf nicht nach lediglich touristischen Gesichtspunkten erfolgen.
  5. Ziffer 6
    Das Ausmaß von Ausstellungs-, Museums- und Besichtigungsprogrammen sowie von Konzert- oder Theaterbesuchen im Rahmen von Projektwochen ist auf die Zielsetzung der Projektwoche sowie auf Altersstufe und Konzentrationsfähigkeit der Schüler abzustimmen.
  6. Ziffer 7
    Die im Rahmen einer Projektwoche durchgeführten Wanderungen sind auf die Zielsetzung der Projektwoche und die jeweilige Altersstufe und die physische Belastbarkeit der schwächeren Schüler abzustimmen.
  7. Ziffer 8
    Das Programm der Projektwochen ist so zu erstellen, daß auch bei Eintritt von Schlechtwetter oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen die Bildungs- und Erziehungsziele gewährleistet bleiben.
  8. Ziffer 9
    Die Ausrüstung der Schüler ist nach den Erfordernissen der im Rahmen der Projektwochen vorgesehenen Veranstaltungen auszurichten.
  9. Ziffer 10
    Während der Dauer einer Projektwoche ist Schülern die Teilnahme an Gottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen zu ermöglichen.
  10. Ziffer 11
    Die Einbeziehung einer Klasse in eine Projektwoche setzt die Teilnahme von 70% der Schüler dieser Klasse voraus; sofern sich die Projektwoche hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine Projektwoche die Teilnahme von 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung einer Projektwoche nicht gewährleistet ist. Im Bereich der Sonderschulen können davon abweichend Projektwochen auch ohne Erfüllung der genannten Voraussetzung durchgeführt werden, wenn ansonsten ihre Durchführung nicht gesichert ist.
  11. Ziffer 12
    Schüler, die an einer Projektwoche nicht teilnehmen, sind einer möglichst stufengleichen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen Unterrichtes zuzuweisen.
  12. Ziffer 13
    Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Projektwoche zu beauftragen. Die fachliche Gesamtleitung obliegt dem Leiter der Projektwoche. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind vom Schulleiter nach Vorschlag des Leiters der Projektwoche geeignete anstaltseigene Lehrer oder sonstige Begleitpersonen heranzuziehen. Bei einer Projektwoche, an der nur Schülerinnen teilnehmen, ist mindestens eine Lehrerin (weibliche Begleitperson), an der nur Schüler teilnehmen, mindestens ein Lehrer (männliche Begleitperson) einzusetzen; bei koedukativ geführten Projektwochen sind zumindest eine Lehrerin (weibliche Begleitperson) und ein Lehrer (männliche Begleitperson) vorzusehen.
  13. Ziffer 14
    Neben dem Leiter der Projektwoche ist ab 14 teilnehmenden Schülern und für je weitere 14 Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen, wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen
    1. Litera a
      eine bessere Differenzierung im Sinne der Zielsetzung der Projektwoche ermöglicht wird oder
    2. Litera b
      ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht.
Die zu bildenden Kursgruppen sind mit höchstens 18 Schülern festzusetzen. An Sonderschulen ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden Schüler und den Grad ihrer Behinderung das erforderliche Hilfspersonal beizustellen.
  1. Ziffer 15
    Der mit der Leitung der Projektwoche beauftragte Lehrer kann
die Betreuung einer Kursgruppe übernehmen, soweit dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.
  1. Ziffer 16
    Zur Erreichung eines möglichst vielfältigen Angebots an
Arbeits- und Interessengruppen (Kursen) kann von der Aufrechterhaltung des Klassenverbandes abgegangen werden und ist die Durchführung der Projektwoche nach Möglichkeit als mehrklassige Veranstaltung durchzuführen.
  1. Ziffer 17
    Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Projektwoche in
schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so hat der Leiter der Projektwoche den schuldtragenden Schüler von der weiteren Teilnahme am Kurs auszuschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung der Projektwoche verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen.
  1. Ziffer 18
    Der mit der Leitung der Projektwoche beauftragte Lehrer hat die Erziehungsberechtigten mit der Organisation des Kurses vertraut zu machen und insbesondere Verständnis für die von ihrer Seite notwendige Unterstützung und Mitarbeit zu wecken.
  2. Ziffer 19
    Besondere Unterkunftsordnungen sowie eine allgemeine
Tageseinteilung (Übungszeiten, Pflege der Ausrüstung, Freizeit) sind Schülern und Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntzugeben.
  1. Ziffer 20
    Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle
erforderlichen Maßnahmen (zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu verständigen.
  1. Ziffer 21
    Der Organisationsplan der Projektwoche ist der Schulbehörde
erster Instanz vorzulegen.

Schlagworte

Anreise, Ausstellungsprogramm, Museumsprogramm, Konzertbesuch, Bildungsziel, Arbeitsgruppe

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123610

Alte Dokumentnummer

N7199112487H