Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 701.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                            Anlage 7

                                                            --------

Abschlußlehrfahrten

  1. Ziffer eins
    Abschlußlehrfahrten dienen der Abrundung und Ergänzung der fachlichen Ausbildung in der betreffenden mittleren oder höheren Schule bzw. der höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung. Das Besichtigungsprogramm für Abschlußlehrfahrten ist in bezug auf die im Bildungsziel der betreffenden Schulart bzw. Schulform festgelegten Ausbildungsinhalte zu gestalten, wobei für die Auswahl des Besichtigungsprogramms die fachliche Notwendigkeit und der pädagogische Ertrag maßgebend sind.
  2. Ziffer 2
    Die Einbeziehung einer Klasse in eine Abschlußlehrfahrt setzt die Teilnahme von 70% der Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung einer Abschlußlehrfahrt nicht gewährleistet ist. Bei der Durchführung von Abschlußlehrfahrten hat der Klassenverband grundsätzlich aufrecht zu bleiben.
  3. Ziffer 3
    Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Abschlußlehrfahrt zu beauftragen. Für die Heranziehung weiterer Lehrer gelten dieselben Bestimmungen wie bei Wandertagen (Anlage 2 Ziffer 6,). Im übrigen ist Anlage 5 (Projektwoche), Ziffer 4,,10 und 17 bis 21 anzuwenden.

Schlagworte

Lehrerbildung

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123188

Alte Dokumentnummer

N7199012805J