Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 6. Stehen verschiedene mehrtägige Schulveranstaltungen zur Wahl (§ 5), so entscheidet über die Auswahl das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes). Dies gilt auch für die Wahl zwischen Sommersportwoche und Wintersportwoche (Anlage 4.1 und 4.2). Paragraph 6, Stehen verschiedene mehrtägige Schulveranstaltungen zur Wahl (Paragraph 5,), so entscheidet über die Auswahl das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes). Dies gilt auch für die Wahl zwischen Sommersportwoche und Wintersportwoche (Anlage 4.1 und 4.2).
Dokumentnummer
NOR12123176
Alte Dokumentnummer
N7199012793J