Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 9. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.Paragraph 9, (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).
(3)Absatz 3,Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmungen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
Dokumentnummer
NOR12123179
Alte Dokumentnummer
N7199012796J