Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 9, (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

  1. Absatz 2,Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).
  2. Absatz 3,Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmungen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123179

Alte Dokumentnummer

N7199012796J