Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Jeder Kultureinrichtung steht ein Direktor vor, der vom zuständigen Organ des Entsendestaates ernannt wird, der die gesamte Tätigkeit der Kultureinrichtung leitet.
(2)Absatz 2,Mit den Funktionen des Direktors und seiner Stellvertreter können auch Mitglieder der diplomatischen Mission des Entsendestaates betraut und entsprechend notifiziert werden. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen.
(3)Absatz 3,Als Verwaltungs- und technisches Personal können in den Kultureinrichtungen Staatsangehörige des Empfangsstaates und Staatsangehörige des Entsendestaates, die im Empfangsstaat ständig ansässig sind, beschäftigt werden. Für die Beschäftigung dieses Personals finden die arbeits- und sozialrechtlichen sowie alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren des Empfangsstaates Anwendung.
(4)Absatz 4,Der Direktor jeder Kultureinrichtung und die beauftragten Mitarbeiter können in Fragen der Tätigkeit derselben mit den zuständigen zentralen wie lokalen Behörden, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie kulturellen Einrichtungen in Übereinstimmung mit den in Geltung stehenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates direkt verkehren.
(5)Absatz 5,Der Direktor jeder Kultureinrichtung ist berechtigt, in den laufenden Angelegenheiten, die den internen Betrieb der Kultureinrichtung betreffen (zB Rechnungs- und Personalwesen, Bibliothekswesen, Sprachkurse), zu entscheiden.
Schlagworte
arbeitsrechtlich, Bildungseinrichtung, Rechnungswesen,
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12123198
Alte Dokumentnummer
N7199013014J