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Art. 4

Fassungen
01.07.1990 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 310/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.199021.09.2001 BGBl. Nr. 310/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – ČSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 310/1990

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jeder Kultureinrichtung steht ein Direktor vor, der vom zuständigen Organ des Entsendestaates ernannt wird, der die gesamte Tätigkeit der Kultureinrichtung leitet.
  2. Absatz 2,Mit den Funktionen des Direktors und seiner Stellvertreter können auch Mitglieder der diplomatischen Mission des Entsendestaates betraut und entsprechend notifiziert werden. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen.
  3. Absatz 3,Als Verwaltungs- und technisches Personal können in den Kultureinrichtungen Staatsangehörige des Empfangsstaates und Staatsangehörige des Entsendestaates, die im Empfangsstaat ständig ansässig sind, beschäftigt werden. Für die Beschäftigung dieses Personals finden die arbeits- und sozialrechtlichen sowie alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren des Empfangsstaates Anwendung.
  4. Absatz 4,Der Direktor jeder Kultureinrichtung und die beauftragten Mitarbeiter können in Fragen der Tätigkeit derselben mit den zuständigen zentralen wie lokalen Behörden, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie kulturellen Einrichtungen in Übereinstimmung mit den in Geltung stehenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates direkt verkehren.
  5. Absatz 5,Der Direktor jeder Kultureinrichtung ist berechtigt, in den laufenden Angelegenheiten, die den internen Betrieb der Kultureinrichtung betreffen (zB Rechnungs- und Personalwesen, Bibliothekswesen, Sprachkurse), zu entscheiden.

Schlagworte

arbeitsrechtlich, Bildungseinrichtung, Rechnungswesen,
Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123198

Alte Dokumentnummer

N7199013014J