Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Direktoren der Kultureinrichtungen werden die zuständigen Stellen des Empfangsstaates im voraus über die geplanten Veranstaltungen und Programme und die Materialien, die der Öffentlichkeit zur verfügung gestellt oder verbreitet werden, informieren.
(2)Absatz 2,Die Kultureinrichtungen wirken bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft *1) festgelegten Arbeitsprogramme mit. Bei den Tagungen dieser Gemischten Kommission wird auch die Tätigkeit der Kultureinrichtungen behandelt.
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*1) Kundgemacht in BGBL.Nr. 586/1978
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12123200
Alte Dokumentnummer
N7199013016J