Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr von Gegenständen für die Tätigkeit der Kultureinrichtung und ihre Wiederausfuhr und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 sind die Kultureinrichtungen in Erfüllung der abkommensgemäßen Aufgaben von der direkten Besteuerung befreit. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung finden alle einschlägigen Abgabenvorschriften des Empfangsstaates Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12123202
Alte Dokumentnummer
N7199013018J