Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Kultureinrichtungen dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Kleinhandelstätigkeit mit Gegenständen kulturellen Charakters, welche die Kultur der Völker des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates bekannt machen, durchführen.
(2)Absatz 2,Bedingungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung dieser Kleinhandelstätigkeit werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3)Absatz 3,Eine Kleinhandelstätigkeit im Sinne des Artikels unterliegt im Empfangsstaat der vollen Besteuerung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12123203
Alte Dokumentnummer
N7199013019J