Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 2. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet: Paragraph 2, An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften in allen Studiengängen, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind, sowie Sprachheilkunde im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen; Fachdidaktik zu Theologie an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften in allen Studiengängen, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind, sowie Sprachheilkunde im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen; Fachdidaktik zu Theologie an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen der Didaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Volksschulen und Sonderschulen und Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Schulpraktischen Ausbildung, sowie die Ergänzenden Studienveranstaltungen und Selbsterfahrungstraining, soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind; Spezielle Didaktik für den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen der Didaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Volksschulen und Sonderschulen und Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Schulpraktischen Ausbildung, sowie die Ergänzenden Studienveranstaltungen und Selbsterfahrungstraining, soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind; Spezielle Didaktik für den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Freigegenstände, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IVa oder IV, V bis VI eingestuft sind.Freigegenstände, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.
Dokumentnummer
NOR12123207
Alte Dokumentnummer
N7199013091J