Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.08.1990 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.08.199031.08.2004 BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1990BGBl. Nr. 498/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 2, An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
    Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften in allen Studiengängen, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind, sowie Sprachheilkunde im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen; Fachdidaktik zu Theologie an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.
  2. Ziffer 2
    Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen der Didaktik in den Studiengängen für das Lehramt an Volksschulen und Sonderschulen und Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Schulpraktischen Ausbildung, sowie die Ergänzenden Studienveranstaltungen und Selbsterfahrungstraining, soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind; Spezielle Didaktik für den Religionsunterricht an den Religionspädagogischen Akademien in allen Studiengängen.
  3. Ziffer 3
    Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Freigegenstände, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.

Gesetzesnummer

10009740

Dokumentnummer

NOR12123207

Alte Dokumentnummer

N7199013091J