Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.08.1990 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 404.08.199031.08.2004 BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1990BGBl. Nr. 498/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 4, An den Berufspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
    Unterrichtsveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik (ausgenommen Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen), soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind.
  2. Ziffer 2
    Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Unterrichtsveranstaltungen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie Ergänzende Studienveranstaltungen, soweit die genannten Unterrichtsveranstaltungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind, ferner die Freigegenstände Heimerziehung, Erwachsenenbildung und Berufspädagogische Tatsachenforschung.
  3. Ziffer 3
    Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.

Gesetzesnummer

10009740

Dokumentnummer

NOR12123209

Alte Dokumentnummer

N7199013093J