Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 6. An den Akademien für Sozialarbeit werden zugeordnet: Paragraph 6, An den Akademien für Sozialarbeit werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Theorie der Sozialarbeit,
Handlungsfelder der Sozialarbeit.
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 und Z 3 fallen und soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins und Ziffer 3, fallen und soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IVa oder IV, V bis VI eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.
Dokumentnummer
NOR12123211
Alte Dokumentnummer
N7199013095J