Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 10
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September beziehungsweise für bulgarische Sprache und Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.
Dokumentnummer
NOR12123297
Alte Dokumentnummer
N7199013265J