Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und zum Austausch von Schülergruppen und Lehrern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyrill-Philosoph'' und entsprechenden österreichischen Schulen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen Lehrbuchautoren und -verlagen.
Schlagworte
Lehrbuchautor, Lehrbuchverlag
Dokumentnummer
NOR12123302
Alte Dokumentnummer
N7199013270J