Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Sports aus.
(2)Absatz 2,Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen aus.
(3)Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von österreichischer Seite übernommen.
Schlagworte
Lehrgangskosten
Dokumentnummer
NOR12123303
Alte Dokumentnummer
N7199013271J