Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck Informationen über Spielpläne aus.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von 10 Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung an internationalen Theaterfestivals im jeweils anderen Vertragsstaat.
Dokumentnummer
NOR12123308
Alte Dokumentnummer
N7199013276J