Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen und Mikrofilmen von Archivdokumenten. Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin aufbewahrten Dokumenten.
Dokumentnummer
NOR12123312
Alte Dokumentnummer
N7199013280J