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Art. 28

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.
  2. Absatz 2,Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:

In der Volksrepublik Bulgarien:

  • Strichaufzählung
    Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger in Sofia;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho Wladigerow'' in Schumen;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Lautenmacherwettbewerb in Kazanlak.
In der Republik Österreich:
  • Strichaufzählung
    Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere'' in Wien;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Mozart-Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten in Salzburg;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb in Wien;
  • Strichaufzählung
    Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb in Graz.
Die Beteiligung an den Musikwettbewerben erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.
  1. Absatz 5,Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an den internationalen Sommerkursen für Musik im jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden Reglement ein.

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123315

Alte Dokumentnummer

N7199013283J