Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.
(2)Absatz 2,Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:
In der Volksrepublik Bulgarien:
Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger in Sofia;
Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho Wladigerow'' in Schumen;
Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
Internationaler Lautenmacherwettbewerb in Kazanlak.
In der Republik Österreich:
Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere'' in Wien;
Internationaler Mozart-Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten in Salzburg;
Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb in Wien;
Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb in Graz.
Die Beteiligung an den Musikwettbewerben erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an den internationalen Sommerkursen für Musik im jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden Reglement ein.
Dokumentnummer
NOR12123315
Alte Dokumentnummer
N7199013283J