Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der Grundlage von Einladungen aus.
(2)Absatz 2,Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12123290
Alte Dokumentnummer
N7199013258J