Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 32
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen und zu Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien nehmen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen werden auf diplomatischem Weg geregelt.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen im jeweils anderen Vertragsstaat.
(4)Absatz 4,Das österreichische Museum für Volkskunde bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen Ausstellung.
Die Ausstellung „Bulgarische Bräuche. Traditionelle bulgarische Hochzeit'' wird im Ethnographischen Museum Schloß Kittsee gezeigt.
Schlagworte
Kunstausstellung
Dokumentnummer
NOR12123319
Alte Dokumentnummer
N7199013287J