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Art. 43

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4301.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

KAPITEL römisch drei

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 43

Bezüglich der Durchführung des Austausches von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Reise in den Empfangsstaat und zurück.
  2. Ziffer 2
    Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
  3. Ziffer 3
    Erforderlichenfalls stellt die empfangende Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch bei.
  4. Ziffer 4
    Die entsendende Vertragspartei liefert bei Universitäts- und Hochschulprofessoren und sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten vollständige Unterlagen über deren fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung, sowie über das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
  5. Ziffer 5
    Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor dem beabsichtigten Besuchstermin.
  6. Ziffer 6
    Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des nominierten Kandidaten bekannt.
  7. Ziffer 7
    Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffen den Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Forschungsprogramm

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123330

Alte Dokumentnummer

N7199013298J