Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 44
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 3 und 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen
Universitäts- oder Hochschulprofessoren ein Taggeld von öS 930 und den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten ein Taggeld von öS 830. Darüber hinaus wird ein Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- oder Hochschulort, an dem Gastvorträge gehalten werden, gewährt.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Universitätsort
Dokumentnummer
NOR12123331
Alte Dokumentnummer
N7199013299J