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Art. 44

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4401.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 3 und 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen
    Universitäts- oder Hochschulprofessoren ein Taggeld von öS 930 und den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten ein Taggeld von öS 830. Darüber hinaus wird ein Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- oder Hochschulort, an dem Gastvorträge gehalten werden, gewährt.
  2. Ziffer 3
    Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Universitätsort

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123331

Alte Dokumentnummer

N7199013299J