Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 45
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 6 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die österreichische Vertragspartei gewährt bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten, die in Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule abhalten und nicht Lektoren sind, einen Bezug als Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.
Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch eine monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden Ranges.
Dokumentnummer
NOR12123332
Alte Dokumentnummer
N7199013300J