Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 47
Die Finanzierung des Austausches von Experten gemäß Artikel 14, 16, 19, 20, 21 (2), 22, 24, 28 (1), 31 und 36 erfolgt in folgender Weise:
Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von öS 400.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der
obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Dokumentnummer
NOR12123334
Alte Dokumentnummer
N7199013302J