Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1990Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Artikel 48
Für den Austausch von Stipendien gelten folgende allgemeine Grundsätze:
Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
Die entsendende Vertragspartei liefert bis jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Bewerbers bekannt.
Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Dokumentnummer
NOR12123335
Alte Dokumentnummer
N7199013303J