Rechtstracker.at

Art. 48

Fassungen
01.10.1990 bis 01.10.1994 — BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4801.10.199001.10.1994 BGBl. Nr. 545/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 545/1990

Außerkrafttretensdatum

01.10.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 48

Für den Austausch von Stipendien gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Die entsendende Vertragspartei liefert bis jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
  3. Ziffer 3
    Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Bewerbers bekannt.
  4. Ziffer 4
    Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Gesetzesnummer

10009742

Dokumentnummer

NOR12123335

Alte Dokumentnummer

N7199013303J